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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung 

Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigenbüro Parzer (im Folgenden „Sachverständiger“ genannt) zu ihrem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

2. Auftrag

Der Sachverständige verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung vertraglich übernommener Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. Der Sachverständige ist bestrebt, den Erfahrungsschatz aus allen bisherigen Aufträgen für den Auftraggeber nutzbar zu machen.
Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit, wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Wertermittlung, Beratung, Überprüfungen, Bewertung von Überprüfungen.
Gutachtensthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.

3. Rechte und Pflichten

Die Gutachtenserstellung wird vom Sachverständigen stets nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen unparteiisch, objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
Der Sachverständige ist den Weisungen des Auftraggebers insoweit nicht unterworfen, als diese zur inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens führen oder seine Pflichten verletzen würden.
Durch die Beauftragung wird der Sachverständige gleichzeitig ermächtigt, nach seinem Ermessen bei Behörden, Beteiligten und dritten Personen Auskünfte einzuholen und Nachforschungen anzustellen.
Auf Anforderung ist dem Sachverständigen eine Vollmacht auszustellen.

4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für den Sachverständigen notwendigen und gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Der Sachverständige wird vom Auftraggeber von allen Vorgängen, die für das Gutachten von Bedeutung sein können, ohne besondere Aufforderung in Kenntnis gesetzt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Sachverständigen während seiner Tätigkeit zu unterstützen.

5. Hinzuziehung von Dritten

Der Sachverständige darf nach seinem Ermessen zur Durchführung des Auftrages geeignete Hilfskräfte heranziehen.
Die Einschaltung von weiteren Sachverständigen bedarf nicht einer gesonderten Zustimmung des Auftraggebers wenn objektiv feststeht, dass die Erfüllung des Auftrages nur mit Einschaltung weiterer Sachverständiger gewährleistet werden kann und den Auftraggeber deshalb keine zusätzlichen Kosten entstehen. Der Sachverständige haftet nicht für die Tätigkeit und Ergebnisse eingeschalteter weiterer Sachverständiger, sofern diese Tätigkeit und die Ergebnisse nicht in den Zuständigkeitsbereich des Sachverständigen fallen und allfällige Mängel objektiv für den Sachverständigen erkennbar sind.

6. Termine

Terminabsprachen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Wird kein Termin vereinbart, so ist der Auftrag durch den Sachverständigen innerhalb angemessener Frist abzuschließen.

7. Urheberrecht

Der Sachverständige hat an dem von ihm angefertigten Gutachten ein Urheberrecht.
Der Auftraggeber darf das Gutachten nur zu dem festgelegten Zweck verwenden. Eine Vervielfältigung oder Veröffentlichung, auch auszugsweise, ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Sachverständigen gestattet.

8. Schweigepflicht

Der Sachverständige ist über persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Gutachtenstätigkeit anvertraut wurden oder bekannt gegeben wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen.
Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtenstätigkeit darf der Sachverständige in neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit insoweit verwerten, als hierdurch ein Rückschluss auf den Auftraggeber nicht möglich ist und sonstige schützenswerte Belange des Auftraggebers hierdurch nicht berührt werden.

Im Übrigen ist der Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschrift hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.

9. Vergütung

Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, den Bestimmungen des geltenden österreichischen GebAG (Gebührenanspruchsgesetz) und den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen.
Neben der Vergütung der Tätigkeit hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen.

Der Auftraggeber trägt, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, Spesen für Unterbringung und Verpflegung der am Befundort eingesetzten Mitarbeiter des Sachverständigen im Rahmen der steuerlich zulässigen Sätze (reichen diese Sätze für die Kosten der Unterbringung nicht aus, wird der nachgewiesene angemessene Aufwand berechnet) sowie Kosten für die An- und Abreise der Mitarbeiter des Büros zum Befundort, wobei jedem Mitarbeiter wöchentlich eine Heimreise zusteht, deren Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

Der Sachverständige ist berechtigt, für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen eine Vorauszahlung zu verlangen. Ebenso ist der Sachverständige berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
Die volle Vergütung ist mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber bzw. bei Abschluss der beauftragten Tätigkeit fällig. Getätigte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.

Die Vergütung des Sachverständigen kann pauschal oder nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes vereinbart werden. Ist dies nicht der Fall, so richtet sich die Vergütung nach Zeitaufwand. Der derzeitige Stundensatz des Sachverständigen beträgt € 120,- pro Stunde. Dieser Stundensatz gilt auch für zusätzliche im Auftrag nicht vereinbarte Leistungen, sofern hierüber keine Pauschalvereinbarung besteht und diese Zusatzleistungen nicht nach dem Gebührenanspruchsgesetz abgerechnet werden.
Für Arbeiten an Wochenenden, Feiertagen und an Werktagen zwischen 20:00 und 6:00 werden Zuschläge nach Einzelvereinbarung berechnet, mindestens jedoch 50%.

Wird der Sachverständige in Folge einer Beauftragung als Zeuge vor Gericht tätig, erhält der Sachverständige vom Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen der Zeugengebühr und den vereinbarten Vergütungsbeträgen erstattet.

10. Zahlungen

Fällige Zahlungen haben bis vierzehn Tage nach Zugang der Rechnung, zu erfolgen. Im Falle des Verzugs gelten 6% Verzugszinsen als vereinbart.
Allfällige nicht den Auftrag betreffende Forderungen des Auftraggebers gegenüber dem Sachverständigen dürfen nicht mit den Ansprüchen gegen verrechnet werden.

11. Vorzeitige Auflösung des Vertrages

Der Sachverständige kann aufgrund der Standesregeln verpflichtet sein, einen Gutachtensauftrag wegen Interessenskonflikten abzulehnen. Dies kann auch erst während der Gutachtenserstattung erkennbar werden. In diesem Falle entfällt ein Entgeltanspruch des SV, ausgenommen in Fällen, in denen der Auftraggeber jene Informationen verschwiegen hat, die für den Auftraggeber erkennbar im Hinblick auf einen möglichen Interessenskonflikt zu erteilen gewesen wären.

Enden die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem Grund vorzeitig, so hat der Sachverständige Anspruch auf Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit, es sei denn, dass die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit auf alleiniges Verschulden des Sachverständigen zurückzuführen ist.
Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehungen vom Auftraggeber zu vertreten, erhält der Sachverständige über die im vorstehenden Absatz erwähnte Vergütung hinaus pauschalierten Schadensersatz von 35 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgelts unter Vorbehalt weiterer Ansprüche

12. Haftung

Der Sachverständige haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.

Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der

Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.

Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Sachverständigen entsprechend von der Haftung frei.

Mängel sind bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aus einem Irrtum über die Mängelfreiheit binnen 14 Tagen nach Entdeckung gegenüber dem Sachverständigen schriftlich zu rügen. Allfällige Ansprüche aus Gewährleistung verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abnahme der Leistung. Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht gegenüber dem Sachverständigen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Übergabe schriftlich beanstandet. 

Der Sachverständige haftet nicht für Leistungen auf dem Gebiet der Markt- und Meinungsforschungen, für Anregungen und für überschlägige Ermittlungen und überschlägige Schätzungen.

13. Kündigung

Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung die für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm sonst obliegende Mitwirkung unterlässt, oder die Tätigkeit des Sachverständigen behindert.
Endet der Vertrag durch eine Kündigung, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat, so behält der Sachverständige seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist St. Pölten, sofern der Auftraggeber nicht Konsumentin i. S. des Konsumentenschutzgesetzes ist.

15. Konsumentenschutz

Sofern Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Konsumentenschutzgesetz widersprechen, gelten diese Bestimmungen als nicht vereinbart.

16. Schlussbestimmungen

Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

Gutachterbüro Parzer

     Weinbergstrasse 13
       3131 Getzersdorf


   office@svb-parzer.at

    0660/422 72 44 

Verkehrswertgutachten

Bestimmung des exakten Verkehrswerts, Vollgutachten in Langform nach den Regeln des Liegenschaftsbewertungsgesetzes und der Ö-Norm 1802, mit ausführlicher Beschreibung der Liegenschaft, für Dritte und Gerichte geeignet z.B. externe Kaufinteressenten, Versicherungen, Banken usw.

WertKurzgutachten

Mit einem WertKurzgutachten erhalten Sie eine preisgünstige, aussagekräftige Alternative zum Verkehrswertgutachten.

Geeignet für die Bewertung von Standardwohnimmobilien wie Ein/Zweifamilienhäuser, Wohnungen und Baugrundstücke.

z.B.: Wertermittlung bei Schenkung oder Erbschaft.